ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND AUFTRAGSGRUNDLAGEN
Unsere Geschäftsbedingungen haben das Ziel, die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen (Auftraggeber) und x-visions Mag. Gerd Rosenauer (Auftragnehmer)
verbindlich und fair zu regeln. Grundlage einer Leistung und eines Vertrages sind daher immer die nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen von x-visions deren Kenntnisnahme und Einbeziehung Sie mit einer Bestellung bei uns anerkennen und bestätigen.
Sie können daher die Geschäftsbedingungen an dieser Stelle einsehen und bei Bedarf gleich ausdrucken. Das Unternehmen x-visions mit
Sitz in Linz stellt dem Kunden den bestellten Auftrag mit allen enthaltenen Leistungsbestandteilen sowie eventuell beauftragten
Zusatzleistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung.
Die AGBs sind im Internet unter
www.x-visions.at/contact/agb gut ersichtlich und jederzeit frei abrufbar.
Gegenstand des Design-Auftrages
Der einem Designer erteilte Auftrag lässt bei dessen Annahme einen Urheberwerkvertrag zustande kommen, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) gerichtet ist. (Auf den Verkauf von Originalen sind diese AGBs nicht
anzuwenden.)
Durch den Design-Auftrag verpflichtet sich der Designer zur gestalterischen Problemlösung in folgenden je nach Sparte unterschiedlichen
Bereichen:
Produkt-Design: Industriell-serielle Produktion, insbesondere im Rahmen der Entwicklung neuer Produkte oder der Überarbeitung
bestehender Produkte sowie der Erarbeitung von Konzepten, Design- und Corporate-ldentity-Strategien.
Grafik- / Web-Design: Grafische Werke oder Web-Sites, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den
medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen.
Geltungsbereich
Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Auftragsgrundlagen als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der Allgemeinen Auftragsgrundlagen
für die Dauer der Geschäftsbeziehung. (Gültig auch wenn Auftragserteilung mündlich oder per Email erfolgt.)
Abschluss des Design-Auftrages
Im individuellen Design-Auftrag sind die vom Designer zu erbringenden Leistungen für die Ablieferung der Arbeiten sowie die Art der
Honorierung beschrieben. Zusätzlich kann ein Terminrahmen (nur in schriftlicher Form) angegeben werden. Der Designer wird sich bemühen
diesen einzuhalten. Voraussetzung ist die vom Auftraggeber zeitgerechte Zurverfügungstellung der zur Durchführung notwendigen
Unterlagen. Die Nichteinhaltung der Termine befugt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden gesetzlichen
Rechte, wenn er dem Designer eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Mahnschreibens
an den Auftragnehmer. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Designers. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern des
Designers – entbinden den Designer jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Terminrahmens.
Auftraggeber
Auftraggeber ist der Besteller einer Design-Leistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der Nutzungsinteressent.
Ist der Auftaggeber ein Agent (Werbe-, PR-, Designagentur etc.), der die Designleistung im Auftrag seines Kunden bestellt, hat dieser
alle Rechte und Pflichten die Nutzung betreffend auf diesen Kunden weiterzugeben. Die Rechte und Pflichten bezüglich
Abwicklung und Bezahlung bleiben bei ihm als Auftraggeber.
1. VERPFLICHTUNGEN DES DESIGNERS
Allgemeine Sorgfalt, persönliche Ausführung
Der Designer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen unter Einhaltung der im Bereich des Industrial Design allgemein
anerkannten Regeln sowie nach Maßgabe der Grundsätze von Design Austria sorgfältig zu erbringen. Der Designer wird in der Regel
persönlich oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen.
Das Betätigungsspektrum des Produktdesigners ist sehr breit gefächert, das Pflichtenheft kann für die Designentwicklung umfangreich
sein. So sind Fakten / Faktoren wie Markt / Termine / Entwicklung / Funktion / Ergonomie / Fertigung / Produkt-Ästhetik / gewerblicher
Rechtsschutz und Darstellung zu bedenken bzw. zu berücksichtigen.
Weisung des Auftraggebers
Der Designer ist angehalten, die ihm durch den Kunden erteilten Weisungen seiner gestalterischen Freiheit zu befolgen und bei der
Erarbeitung eines Konzeptes Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Kunden soweit zu wie möglich zu berücksichtigen.
Erteilt der Kunde unzweckmäßige Weisungen, ist der Designer verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Hält dieser trotz
Mahnung an seiner Weisung fest, so kann der Designer entweder ohne Nachteil für sich solche Weisungen befolgen oder gegen Vergütung der
bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung durch den Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Gestaltungsfreiheit
Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
Der Auftraggeber wird dem Designer rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und
erforderlichen Unterlagen (kostenlos) zur Verfügung stellen. Fakten und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind,
wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Designer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der
Designer nur insoweit verpflichtet, als eine Überprüfung schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt
der Designer nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist.
Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistung des Designers für den geistigen Wert seiner Arbeiten erstreckt sich auf die Anwendung fachlicher Sorgfalt sowie die
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln und Grundsätze gemäß Absatz >Allgemeine Sorgfalt< dieser Allgemeinen Auftragsgrundlagen.
Eine Erfolgshaftung wird seitens des Designers ausgeschlossen. Der Designer übernimmt Gewähr dafür, dass die von ihm erstellten Pläne,
Modelle, Reinzeichnungen, Abbildungen usw. keine Mängel aufweisen. Für Neuartigkeit, Schutzfähigkeit, Realisierbarkeit und
wirtschaftliche Verwertbarkeit der Leistung des Designers und dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter
entgegenstehen besteht dagegen keine Gewähr. Nach Ablieferung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich
zu prüfen und dem Designer allfällige Mängel innerhalb von längstens 60 Tagen ab Ablieferung schriftlich und begründet anzuzeigen.
Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Die Gewährleistungspflicht des Designers beschränkt sich auf
Nachbesserung.
Der Designer haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Designer geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu
überprüfen. Die Verwertung der Arbeit des Designers geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
Die vom Designer geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. Der Designer haftet nicht für ihre Neuheit.
Eine eventuelle Haftung des Designers für sich und seine Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche
Handlungen. Für die von einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden besteht eine Haftung nur im Falle von
Vorsatz.
Der Designer übernimmt keine Haftung für eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit für von ihm gestaltete Internetseiten, sowie für
allfällige Schäden bzw. Folgeschäden die durch eine vorübergehende Abschaltung der für den für den Betrieb der Internetseite
erforderlichen Server entstehen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich insbesondere auf entgangenen Gewinn, Verlust von
Geschäftsdaten und Informationen.
Konkurrenzklausel
Der Designer wird während der Dauer des Design-Vertrages ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Dienstleistungen für
diejenigen Konkurrenten erbringen, welche der Kunde für Abschluss des Vertrages abschließend bezeichnet hat. Dieses Konkurrenzverbot
fällt mit Beendigung des Design-Auftrages ohne weiteres dahin. Eine Verlängerung des Verbotes bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2. PFLICHTEN DES KUNDEN
Honorar
Soweit nicht anders bestimmt ist, sind die im Design-Vertrag vereinbarten Honorare Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu entrichten sind.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar.
Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Im entsprechenden
Angebotspreis ist eine einmalige Änderung inkludiert. Die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert
berechnet. Sofern nichts anders bestimmt wurde, sind für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde zu legen, die durch den Hauptauftrag
festgesetzt sind.
Der Designer hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die er bei der Abwicklung des Auftrages vernünftigerweise eingehen musste.
Eine Reisetätigkeit des Designers und die Vergabe von Fremdleistungen muss zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Fremdaufträge
vergibt der Designer im Namen und auf Kosten des Auftraggebers. Im Fall einer Reise stehen dem Designer neben den Reisekosten auch die
üblichen Reisespesen zu.
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten und Erhalt der Honorarnote fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anders bestimmt
ist. Bei Ablieferung von Teilarbeiten ist das Teilhonorar jeweils bei der Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig.
Der Designer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwandes zu verlangen. Auslagen und Kosten sind
bei
Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein
Zurückhaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Informationspflicht, Arbeitsunterlagen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer alle erforderlichen und sachdienlichen Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen
und über den aktuellen Stand der Projektentwicklung auf dem Laufenden zu halten.
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Designer, keine widerrechtlichen
Dokumente oder Bilder ins Internet zu stellen.
Während der Auftragsdauer ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer über den Beizug eines anderen Designers zu informieren.
Der Auftragnehmer ist für die durch den Auftraggeber in Verkehr gebrachten Daten und Nachrichten nicht haftbar. Der Auftraggeber
bestätigt rechtsverbindlich, dass er über die Nutzungsrechte der gesamten zur Verfügung gestellten Daten, Bilder und Unterlagen
verfügt und vor der Weitergabe bei sich gespeichert hat.
Alle Daten, Bilder und Unterlagen sind in digitaler Form zur Verfügung zu stellen; sollten diesbezüglich Arbeiten anfallen, so gelten
die Stundensätze des Designers als vereinbart.
3. WEITERE BESTIMMUNGEN
Vorzeitiger Vertragsrücktritt
Solange der Designer seine Leistungen nicht vollendet hat, kann der Auftraggeber nur gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und
gegen volle Schadloshaltung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Designer befindet sich trotz schriftlicher Setzung einer
angemessenen Nachfrist mit seinen Leistungen im Verzug.
Der Designer ist berechtigt, vom Vertrag (auch von noch offenem Teil der Lieferung oder Leistung) zurückzutreten:
- wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Beginn oder Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat,
unmöglich oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
- wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind, und dieser auf Begehren des Designers weder
Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt;
- wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
Ist eine Rechnung nicht innerhalb der im Mahnschreiben angegebenen Frist beglichen, so ist der Auftragnehmer ermächtigt die betreffende
Homepage offline zu schalten.
Nutzungsrechte
Der Designer hat das alleinige Verwertungsrecht an seinen Entwürfen. Er übertragt Nutzungsrechte an diesen Entwürfen nur in dem Umfang,
der im Design-Vertrag schriftlich eingeräumt wurde und insofern, als es nachfolgend bestimmt ist. Sieht der Design-Vertrag keine andere
Regelung vor, überträgt der Designer lediglich eine einmalige Nutzungsbewilligung. Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang
hinausgehen, bedürfen der Einwilligung des Designers.
Verwendung der Arbeiten für weitere Produkte
Die vom Designer erstellten Arbeiten bzw. das von ihm entwickelte Design oder Elemente daraus dürfen in jedem Fall nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Designers und gegen angemessene zusätzliche Entschädigung für andere als in der Aufgabenstellung
beschriebene Gegenstände verwendet werden. Der Designer räumt seinem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Nutzungsrechte
an von ihm
zu erstellenden Design-Konzepten ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur
Auswahl des Entwurfes vor.
Eigentumsrecht
An den Arbeiten des Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach
angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen
wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Auskunftsrecht
Der Designer hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung des Auftraggebers.
Geheimhaltung, Veröffentlichungen
Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen verpflichtet, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Dazu
zählen insbesondere Informationen über Ideen, Trend- und Marktanalysen Konzepte, Entwürfe, Pläne, Verfahren usw. Während der Dauer des
Design-Vertrages dürfen Veröffentlichungen über das Projekt nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Nach Beendigung des Vertrages
ist der Designer unter Wahrung der berechtigten Interessen des Auftraggebers ohne weiteres zur Veröffentlichung seiner Arbeiten
ermächtigt.
Nennung des Designers
Nach Vereinbarung kann der Auftraggeber auf den vom Designer entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür oder in
Veröffentlichungen darüber den Namen des Designers als Urheber anbringen.
Die Form der Kennzeichnung bzw. das Logo des Designers sind abzusprechen.
Der Designer kann beanspruchen, dass die nach seinem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen
darüber mit einer auf ihn als Designer hinweisenden Bezeichnung seiner Wahl versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der
Gesamteindruck des Produktes nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Kunden nicht verletzt werden.
Der Designer kann in geeigneter Form in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen und in eigenen Drucksachen auf die Zusammenarbeit mit
dem Auftraggeber hinweisen.
Belegexemplar
Der Designer hat Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung
hergestellt wurden sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden ist.
Der Designer hat Anspruch auf Übergabe von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für von ihm gestaltete Produkte hergestellt wurde.
Der Designer darf Ablichtungen der aufgrund seiner Vorschläge, Ideen oder Gestaltung geschaffenen Produkte und Werbemittel
veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.
Rechtsübertragung an Dritte
Sollten vom Designer im Rahmen des Design-Vertrages entworfene Produkte zu irgendeinem Zeitpunkt in ursprünglicher oder abgewandelter
Form oder Gestaltung an andere Produzenten oder Vertreiber geliefert oder von solchen unter eigenem Namen gefertigt und/oder vertrieben
werden, ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Designers dazu erforderlich. Bei einer derartigen Übertragung besitzt der
Designer Ansprüche auf angemessene zusätzliche Entschädigung.
Das Gleiche gilt für Entwürfe, Pläne und Modelle des Designers, die nicht zur Realisierung gelangt sind.
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsgrundlagen ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen.
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Designer unterliegt hinsichtlich des Auftrages und dem sich daraus ergebenden
Ansprüchen dem österreichischen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Designers.
Der Schriftform bedarf jede von den Allgemeinen Auftragsgrundlagen abweichende oder diese ergänzende
Vereinbarung.
x-visions Mag. Gerd Rosenauer Elisabethstraße 1, 4020 Linz, Austria
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